Neue Regelungen zum Sportbetrieb ab dem 13. Januar 2022

Regelungen für den Sportbetrieb
im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
gültig ab dem 13. Januar 2022 bis auf Widerruf
(wesentliche Änderungen sind unterstrichen)

I. Grundsätzliches

  1. Es gelten grundsätzlich die Regeln der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit eventuell gültigen Allgemeinverfügungen der Stadt Köln zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln.

II. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz

  1. Zugangsbeschränkung – Zutritt nur nach der 2G-Regel!
    Der Zutritt auf unser Vereinsgelände bzw. in unsere Vereins-Räumlichkeiten ist für Erwachsene nur nach der 2G-Regel möglich. Die diesbezüglichen Nachweise sind von den Mitgliedern mitzuführen. Die Obleute und Trainer bzw. Übungsleiter sind angehalten den 2G-Nachweis zu prüfen. Für Minderjährige gelten andere Regelungen gemäß der jeweiligen CoronaSchVO.
  2. Sport drinnen – nur nach der 2G+-Regel. Aber: Nachweis Auffrischungsimpfung (auch Booster-Impfung) ersetzt den zusätzlichen Test!
    Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Die Trainer bzw. Übungsleiter sind verpflichtet den Testnachweis bzw. den Impfnachweis zu prüfen. Für Minderjährige gelten andere Regelungen gemäß der jeweiligen CoronaSchVO.
  3. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!
    Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchgeführt werden.
  4. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!
    Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko. Die Abstandsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.
    Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und getestete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl bezieht.
  5. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!
    Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Personen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Ausbreitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Vermeidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt werden, solange die Corona-Infektionen ausbreiten.
  6. Maskenpflicht in Innenräumen!
    Zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektion gilt für die Innenräume das Tragen von mindestens einer medizinischen Maske (so genannte OP-Maske). Während der unmittelbaren Sportausübung kann die Maske abgelegt werden.
    Wir empfehlen im Außenbereich ebenfalls das Tragen der Maske, soweit keine Mindestabstände zu anderen Personen eingehalten werden können. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta-Variante möglich.

III. Nutzung von Ergo-Bereich, Gymnastikhalle, Kraftraum, Ruderkeller

  1. Die Räume können durch Mitglieder einzeln und betreute Gruppen (Trainingsmannschaft, Trainingsgruppen, Schulen, externe Gruppen) genutzt werden.
  2. Die Benutzung durch betreute Gruppen ist aus dem Raumbelegungsplan ersichtlich.
  3. Die Belegung durch einzelne Mitglieder ist online zu buchen. Hierfür ist eine Anmeldung im Intranet erforderlich, dann weiter zu „Termine buchen“.
  4. Nach der Buchung und vor der Nutzung sind der entsprechende Testnachweis oder der entsprechende Impfnachweis per E-Mail an „info@krv77.de“ zu schicken. Bei alleiniger Nutzung der Räume ist der Testnachweis nicht notwendig.
  5. Nach Betreten der Räume sind die Hände über die angebrachten Handspender mit Handdesinfektionsmittel zu desinfizieren.
  6. Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.
    Die Räume sind vor und nach dem Training jeweils 10 Minuten zu lüften. Im Kraftraum und Ruderkeller arbeiten Lüftungsanlagen. Es wird empfohlen, auch während des Trainings das Prinzip „Stoßlüften“ anzuwenden oder bei offenem Fenster und/oder Durchzug zu trainieren.
    Die Fenster sind vor Verlassen der Räume zu schließen.
  7. Alle Griffe der Geräte und Hanteln usw. sowie Liege- und Sitzflächen müssen nach Benutzung mit Desinfektionstüchern und Papiertüchern gereinigt werden. Desinfektionstücher und Papiertücher stehen in den Räumen bereit. Falls Utensilien zu Neige gehen, sollte bitte eine Information per E-Mail an „info@krv77.de“ abgeschickt werden.
  8. Gymnastikmatten sind selbst mitzubringen. Bei Nutzung von Liegeflächen sind diese mit einem selbst mitgebrachten Handtuch abzudecken.

Der Vorstand bittet alle Mitglieder um Beachtung und strikte Einhaltung dieser Hygiene- und Verhaltensregeln. Der Vorstand behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regeln ein Ruderverbot gegenüber den entsprechenden Mitgliedern auszusprechen. Weiterhin weist der Vorstand darauf hin, dass diese Regelungen vorläufigen Charakter haben und sich ändern können, wenn sich die rechtlichen oder gesundheitlichen Rahmenbedingungen ändern.

Alle Regelungen sind getroffen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Wenn sich alle konstruktiv verhalten und mittun, beugt dies einer eventuellen Schließung von Sportvereinen vor.

Köln, 12. Januar 2022
Kölner Ruderverein von 1877 e.V.
- Der Vorstand -

ÜBERSICHT REGELUNGEN IM SINNE DES VEREINSSPORTS FÜR MINDERJÄHRIGE:

Erlaubter Sportbetrieb drinnen

Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr

  • Immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt (geimpft/genesen/getestet)

Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag

  • Müssen die 2G+-Vorgaben erfüllen (Geimpft oder genesen und getestet)
  • Personen müssen immunisiert sein, Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis
  • Das zusätzliche Testerfordernis „+“ kann durch einen Schul-Testnachweis (Schülerausweis ist ausreichend) oder eine Booster-Impfung erfüllt werden

Jugendliche, die keine Schüler*innen mehr sind (und Erwachsene)

  • Müssen die 2G+-Vorgaben erfüllen (geimpft oder genesen und getestet oder geboostert)

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